Nutzungsbedingungen
1. Interessenwahrnehmung der RUB
1.1 Film-, Audio- und Fotoaufnahmen auf dem Gelände und/oder in den Gebäuden der RUB zu journalistischen Zwecken bedürfen der Genehmigung durch das Dezernat Hochschulkommunikation der RUB.
1.2 Der Lehr- und Forschungsbetrieb sowie Dritte, die sich auf dem Gelände der RUB aufhalten, dürfen durch die Aufnahmen nicht beeinträchtigt werden.
1.3 Wird die RUB im Vor- bzw. Abspann, der An- oder Abmoderation oder in der Bildunterschrift als Ort der Aufnahme genannt, so ist dabei folgende Formulierung zu verwenden: Ruhr-Universität Bochum/ RUB
2. Haftung
2.1 Der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber haftet gegenüber der RUB für alle Schäden, die im Zusammenhang mit oder als Folge der Aufnahmearbeiten entstehen.
2.2 Die RUB haftet nicht für das Gelingen der Aufnahmen oder mögliche Behinderungen der Aufnahmen durch Baumaßnahmen oder Veranstaltungen.
2.3 Der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber stellt die RUB von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die gegen die RUB im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit geltend gemacht werden.
3. Rechte Dritter
Die Rechte Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Film-, Audio- und Fotoaufnahmen bleiben unberührt. Die Aufnahme unbeteiligter Personen (z. B. Studierende oder Beschäftigte) ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet. Der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber sorgt für die Wahrung der Rechte Dritter am eigenen Bild und ergreift die insofern erforderlichen rechtlichen Maßnahmen.
4. Verwertungsrechte
4.1 Die Aufnahmen sind nur für den im Genehmigungsformular angegebenen Zweck freigegeben, weitergehende Verwendungen/Nutzungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung.
4.2 Eine Weitergabe der Aufnahmen oder der Nachdruckrechte an Dritte bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Dezernat Hochschulkommunikation der RUB.
5. Widerrufsrecht
Die RUB kann die Genehmigung von Film-, Audio- und Fotoaufnahmen widerrufen, wenn der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber gegen eine der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten und Rechte verstößt.
6. Nutzungsbedingungen für Drohnenaufnahmen
6.1 Für die Einholung etwaiger notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Anmeldungen (einschließlich Einzelaufstiegsgenehmigung) sowie die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen zeichnet der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber verantwortlich.
6.2 Für alle der Universität, ihren Bediensteten oder Dritten durch die Drohnenbefliegung entstehenden Schäden haben der oder die für den Drohnenflug Verantwortliche aufzukommen. Die Drohne ist über eine Haftpflichtversicherung ausreichend zu versichern. Der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber hat die Universität zudem von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, welche im Zusammenhang mit der Drohnenbefliegung gegen sie geltend gemacht werden können.
6.3 Die Ruhr-Universität Bochum übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für alle im Zusammenhang mit der Drohnenbefliegung entstehenden Personen- und Sachschäden.