Renate Schaub befasst sich mit der Nutzung künstlicher Intelligenz in wissenschaftlichen Prüfungsarbeiten. 

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Rechtswissenschaft

Ob und wie KI bei juristischen Hausarbeiten hilft

Eine Themenarbeit auf Knopfdruck von ChatGPT? Wohl eher nicht. Renate Schaub hat sich mit der KI-Nutzung in Hausarbeiten auseinandergesetzt.

Es ist verlockend: Generative Künstliche Intelligenz (KI) verfasst Texte in Sekundenschnelle und scheint auch alles Nötige dafür zu wissen. Darf man sie für Hausarbeiten an der Universität einsetzen? Wo lohnt sich das und unter welchen Bedingungen fährt man sicher damit? Diese Fragen beantwortet Prof. Dr. Renate Schaub in einem Aufsatz, der in der Oktober-2026-Ausgabe der Zeitschrift „Jura – Juristische Ausbildung“ erscheint und online ist.

Eigenständigkeit ist ein Schlüsselbegriff

Da viele Prüfungsordnungen noch keine Information darüber enthalten, ob die Nutzung von KI bei Hausarbeiten erlaubt ist oder nicht, sollte das in der Aufgabenstellung formuliert sein, rät die Juristin. Doch in welchem Ausmaß und für welche Aufgaben darf man die KI dann nutzen? Kann ihre Nutzung trotz Zulässigkeit eine Täuschung darstellen? Wie wirkt sie sich auf die Bewertung aus? „Prüfungsarbeiten müssen selbstständig und eigenständig verfasst werden“, unterstreicht Renate Schaub. Daran ändert sich auch durch KI nichts. „Die inhaltliche Verantwortung bleibt immer beim Schreibenden, auch bei der Nutzung von KI.“ Der Einsatz von KI kann allerdings die eigenständige Leistung, die für die Bewertung der Prüfung maßgeblich ist, schmälern.

Gute Information ist wichtig

Wichtig ist es, sich so gut wie irgend möglich über die Funktionsweise der genutzten KI zu informieren, aus der sich die Möglichkeiten und (faktisch-inhaltlichen) Grenzen ihrer Verwendung ergeben. Die Qualität der Antworten einer KI hängt maßgeblich davon ab, mit welchen Daten sie trainiert wurde. Die meisten KIs werden allerdings mit Daten trainiert, die nicht hinter Bezahlschranken liegen. Ihnen fehlen somit möglicherweise wichtige Quellen. Viele KIs reden ihren Nutzenden nach dem Mund; Experten sprechen vom Sympathie-Bias. 

Rechtliche Voraussetzungen

Neben diesen Einschränkungen, derer sich Nutzende bewusst sein sollten, führt die Expertin Datenschutz und Urheberrecht an, die man nicht verletzen sollte: Das bedeutet, keine personenbezogenen oder urheberrechtlich geschützten Daten in die KI einzugeben und bei Ausgaben möglichst darauf zu achten, dass nicht unzulässigerweise mit geschützten Daten trainiert wurde.

Technische Hilfe und Überwindung von Schreibblockaden

Für welche Zwecke eignet sich KI dann überhaupt? Für die Recherche hält Renate Schaub KIs nur ergänzend für sinnvoll, da kostenpflichtige – und natürlich auch nicht digitalisierte – Inhalte nicht gefunden werden. Für Zusammenfassungen fremder Texte könnten die Modelle sinnvoll sein, meint sie. „Aber wenn sich die Zusammenfassung vielversprechend liest, muss man doch anschließend die Primärquelle ganz lesen.“ Nutzt man KI für Ideenfindung und Ausarbeitung, läuft man Gefahr, die Eigenständigkeit der Arbeit zu schmälern. „Neue Ideen sind zudem aufgrund der Funktionsweise der KIs regelmäßig nicht zu erwarten“, gibt sie zu bedenken. Dahingegen könnten KIs gut helfen, Beispiele zu generieren. Auch als Formulierungshilfe eigneten KIs sich, ohne die Eigenständigkeit zu stark einzuschränken. Wer in einer Schreibblockade stecke, profitiere vielleicht von der schnellen Hilfe. 

Wie man zitiert

Wie und wann zitiert man KI? Da man bei Prüfungsarbeiten regelmäßig verpflichtet ist, diese selbstständig anzufertigen, rät Renate Schaub dazu, alle Prompts und Antworten zu speichern und in der Arbeit anzugeben, ebenso wie das genutzte System inklusive Version und gegebenenfalls einen Hinweis auf KI-generierten Text in einer Fußnote. Dient die KI nur der Rechtschreib- und Grammatikprüfung oder ist Bestandteil einer Literaturdatenbank und somit nur technisches Hilfsmittel, müsse man ihren Gebrauch möglicherweise nicht angeben. Entscheidend für die Zitierweise sind letztlich die Vorgaben der Aufgabensteller. „Standards müssen sich hier erst noch entwickeln“, sagt die Forscherin und will ihre – an einzelne bereits bestehende Vorgaben anknüpfenden – Zitiervorschläge als Diskussionsgrundlage verstanden wissen.

Verantwortung für Eindämmung von Fehlinformationen

„Nur wenn durch den Einsatz von KI ein wesentlich verändertes – und qualitativ verbessertes – Ergebnis erreicht wird, ist dieser sinnvoll“, sagt sie zusammenfassend. „Vielleicht kann gerade die KI-Entwicklung auch dazu beitragen, inhaltliche Verantwortung besonders ernst zu nehmen, um die Verbreitung von Fehlinformationen insgesamt einzudämmen.“

Originalveröffentlichung

Renate Schaub: Juristische Themenarbeiten und generative KI: (Wie) geht das zusammen?, in: Jura – Juristische Ausbildung, 2026, DOI: 10.1515/jura-2026-3086

Pressekontakt

Prof. Dr. Renate Schaub
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Handels- und Wirtschaftsrecht
Juristische Fakultät
Ruhr-Universität Bochum
Tel.: +49 234 32 28842
E-Mail: ipr@ruhr-uni-bochum.de

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Veröffentlicht

Mittwoch
16. September 2026
11:14 Uhr

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