Auch die Maskenpflicht auf dem gesamten Campus gilt weiterhin. © RUB, Marquard

Corona Gut aufgestellt für weitere Schutzmaßnahmen

Auch für verschärfte Regelungen zum Schutz vor Corona ist die RUB bereits gut vorbereitet. Ein paar Anpassungen ergeben sich durch die neue Verordnung – hier im Überblick.

Das Land NRW hat eine erneuerte Allgemeinverfügung für die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen erlassen. Auf dieser Basis hat das Rektorat der RUB folgende Regelungen beschlossen:

  • Lehrveranstaltungen wie Laborpraktika oder vergleichbare Formate, die besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen benötigen und damit Präsenzlehre erfordern, können wie geplant in Präsenz weiterlaufen.
  • Alle Lehrveranstaltungen für Erstsemester können wie geplant weiter in Präsenz durchgeführt werden.
  • Alle übrigen Lehrveranstaltungen, zum Beispiel Seminare, Übungen, Vorlesungen, die nicht unter diese beiden Regelungen fallen, sind ab dem 7. Dezember 2020 bis auf weiteres online anzubieten.
  • Auch für Exkursionen und Tagungen sind die Regelungen vorausschauend angepasst worden. Bis einschließlich Ende April 2021 dürfen keine Exkursionen durchgeführt werden. Ob und inwieweit Tagungen ab dem Sommersemester 2021 wieder in Präsenz stattfinden können, steht derzeit noch nicht fest. Eine Lösung wird erarbeitet.*

Neu: Quarantäneverordnung

Neu ist außerdem eine Quarantäneverordnung NRW, die alle Quarantänemaßnahmen verbindlich regelt. In folgenden Fällen müssen sich Personen unverzüglich in die häusliche Quarantäne begeben:

  • Personen mit positivem Covid-19-PCR-Testergebnis (Labortest) sofort ab Erhalt dieses Ergebnisses
  • Personen, die wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Corona-Schnelltest eine PCR-Testung (Labortest) bekommen, bis zum Erhalt des PCR-Testergebnisses (fällt dies negativ aus, endet die Quarantäne sofort, ansonsten gilt sie weiter)
  • Haushaltsmitglieder, das heißt Personen, die mit einer Covid-19-ansteckenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben und mit dieser innerhalb von zehn Tagen vor und/oder seit dem Zeitpunkt der Positivtestung persönliche Kontakte hatten.

Für Beschäftigte der RUB bedeutet Quarantäne, dass sie von zuhause aus weiterarbeiten, sofern dies möglich ist.

Weitere Informationen über diese Quarantäneverordnung und über die Corona-Schutzmaßnahmen der RUB stehen im uni-internen Serviceportal.

* In der ursprünglichen Meldung stand: Tagungen dürfen analog zur Corona-Schutzverordnung bis einschließlich 30. September 2021 nicht in Präsenz stattfinden.

Veröffentlicht

Mittwoch
02. Dezember 2020
14:35 Uhr

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