Künstliche Intelligenz Ein Datenschutzrahmen für die Lerndatenanalyse
Ein Gutachten gibt rechtliche Empfehlungen für die Nutzung von Studierendendaten zur Lerndatenanalyse an Hochschulen.
Im Laufe eines Studiums entstehen an Hochschulen vielfältige Daten, die in verschiedenen technischen Systemen gespeichert werden. An vielen Hochschulen gibt es die Idee, diese Daten beispielsweise mithilfe von Künstlicher Intelligenz für die Analyse von Lernprozessen und Studienverläufen zu nutzen, um Studierende beim Lernen gezielt unterstützen zu können. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz der Studierenden allerdings hoch. Das Team des landesgeförderten Projekts KI:edu.nrw, angesiedelt am Zentrum für Wissenschaftsdidaktik und geleitet von Dr. Peter Salden, hat dieses Thema eingehend betrachtet. Die Federführung hatte das Datenschutzteam der Ruhr-Universität Bochum und des Projekts, Dr. Kai-Uwe Loser und Christopher Lentzsch, die eine umfassende rechtliche Bewertung koordinierten.
Grundlage bildete ein detailliert ausgearbeiteter und praxisorientierter Fragenkatalog zu datenschutzrechtlichen Positionen, die für den Einsatz der sogenannten Lerndatenanalyse beziehungsweise Learning Analytics relevant sind. Mit der Beantwortung der Fragen wurde die Datenrecht Beratungsgesellschaft als unabhängige Stelle mit einem Gutachten vom Projektteam KI:edu.nrw beauftragt.
Mit dem Gutachten liegt erstmals eine umfassende rechtliche Bewertung von zentralen Datenschutzfragen in Bezug auf Learning Analytics an Hochschulen in NRW vor. Es wurde auf dem KI-Vernetzungstreffen NRW am 30. März 2023 an der Ruhr-Universität Bochum erstmalig vorgestellt. Das Treffen wurde von KI:edu.nrw veranstaltet. Es nahmen 23 lehrbezogene KI-Projekte teil.
Neuen Rahmen schaffen
Laut Gutachten ist es nicht möglich, den Einsatz von Learning Analytics auf die datenschutzrechtlichen Generalklauseln nach dem Datenschutzgesetz NRW zu stützen. Die Normen sind zum einen zu unbestimmt und die mit Learning Analytics einhergehende Verarbeitungsintensität zu groß – zum Beispiel bei der Datenzusammenführung oder den Möglichkeiten der Profilbildung.
Eine Möglichkeit für Hochschulen in NRW ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Learning Analytics auf Basis konkreter, freiwilliger Einwilligungen der Studierenden zu legitimieren. Im Gutachten wird aber insbesondere empfohlen, dass Hochschulen über eine Satzung einen angemessenen datenschutzrechtlichen Rahmen für den Einsatz und die Grenzen von Learning Analytics schaffen.
Ergänzung im Hochschulgesetz empfohlen
In entsprechenden Satzungen können Verarbeitungszwecke, Grenzen und Schutzmaßnahmen hochschulweit verbindlich festgelegt werden, was vor allem beim Schutz der einzelnen Studierenden hilfreich sein kann. Außerdem erlaubt eine Satzung eine verlässliche und transparente Regelung, die zusätzlich durch Zustimmungs- und Widerspruchslösungen auch Einzelinteressen wahren kann.
Es wird flankierend empfohlen, das Hochschulgesetz NRW dahingehend zu ergänzen, dass Learning Analytics zu bestimmten Zwecken gestattet und Anwendungsgrenzen bestimmt werden.
Über Learning Analytics
Erkenntnisse von Lerndatenanalysen beziehungsweise Learning Analytics sollen dabei helfen, Lehre zu verbessern und Lernenden Hinweise zur Steuerung ihres Lernverhaltens zu geben. Werden gesammelte Daten über Studierende beispielsweise von Bewerbungsprozessen über Studienleistungen bis hin zu Lernplattformen an Hochschulen zusammengeführt, können Muster erkannt und analysiert werden, wie sich Studierende durch ihr Studium bewegen.
Die Analyseergebnisse können genutzt werden, um Studierende früh zu absehbaren Problemen im Studium zu beraten oder aber um ihnen gezielt Lernmaterial bereitzustellen, das sie individuell unterstützt. Aufgrund der rechtlichen Hürden wird Learning Analytics bisher an deutschen Hochschulen nur sehr selten eingesetzt. Der Herangehensweise wird für die Verbesserung von Studium und Lehre aber großes Potenzial zugeschrieben.