Matteo Fornasier vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
© RUB, Marquard

Jura Das dritte Geschlecht im Arbeitsrecht

Dass es Geschlechtskategorien neben Mann und Frau gibt, ist mittlerweile anerkannt. Aber noch tragen dem nicht alle Gesetze Rechnung.

Seit 2018 erkennt das deutsche Recht neben Mann und Frau eine dritte Geschlechtsoption an. Neben dem Personenstandsrecht wurden jedoch kaum gesetzliche Vorschriften angepasst. Inwieweit das Arbeitsrecht und das öffentliche Dienstrecht des Bundes in ihrer aktuellen Form der dritten Geschlechtsoption Rechnung tragen, haben Prof. Dr. Anatol Dutta von der Ludwig-Maximilians-Universität München und Prof. Dr. Matteo Fornasier von der RUB im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes untersucht. Ihr Gutachten wurde am 12. November 2020 der Öffentlichkeit vorgestellt.

Die existierenden Vorschriften, die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts verbieten, halten die Autoren für ausreichend. „Selbst wenn der Gesetzgeber bei Erlass dieser Vorschriften von einem binären Geschlechtsverständnis ausging, umfasst der Begriff ‚Geschlecht‘ auch die dritte Geschlechtsoption“, so Matteo Fornasier.

Nachbesserungen im Gleichstellungsrecht erforderlich

Komplexer ist die Lage beim Gleichstellungsrecht. Um eine Gleichberechtigung der Geschlechter zu erreichen, soll das strukturell benachteiligte Geschlecht – meist Frauen – begünstigt werden, etwa durch Quoten beim Besetzen von Gremien oder durch die Vorgabe, das benachteiligte Geschlecht bevorzugt einzustellen oder zu befördern. „Nach unserer Auffassung ist das Gleichstellungsrecht nach geltendem Verfassungsrecht nur auf das Verhältnis zwischen Männern und Frauen beschränkt“, erklärt Matteo Fornasier. Um also intergeschlechtliche Menschen durch Gleichstellungsregeln zu begünstigen, wäre eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich.

Besser keine Differenzierung

Weiteren Anpassungsbedarf sehen die Juristen bei Vorschriften, die nach dem Geschlecht differenzieren, aber bislang nur zwischen Frauen und Männern unterscheiden. Dazu zählen Bekleidungsvorschriften oder die Vorschriften, die dem Arbeitgeber auftragen, für männliche und weibliche Beschäftigte getrennte Sanitärräume einzurichten. Aus Sicht der Forscher wäre es am besten, auf die Differenzierung nach dem Geschlecht insgesamt zu verzichten.

Veröffentlicht

Freitag
27. November 2020
09:20 Uhr

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