Neue Schutzverordnung Das ändert sich bei den Corona-Regeln an der RUB
Ab dem 20. August 2021 gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung. Das hat Auswirkungen auf die kommende Prüfungsphase und auf die Zusammenarbeit an der RUB.
Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes gilt ab dem 20. August bis einschließlich 17. September 2021. Sie wurde im Umfang deutlich reduziert. Die differenzierte Regelung der einzelnen Bereiche des beruflichen und gesellschaftlichen Lebens wurde aufgegeben, auch spezielle Regelungen für die Hochschulen gibt es nicht mehr. Stattdessen gelten nun allgemeine Regelungen in allen Lebensbereichen. Grundgedanke ist hierbei, dass für Geimpfte und Genesene möglichst viele Beschränkungen fallen sollen. Für nicht geimpfte Personen gelten entsprechende Testpflichten.
Die wesentlichste Neuerung ergibt sich für die Klausuren- und Prüfungsphase des laufenden Sommersemesters und für Veranstaltungen aller Art, beispielsweise Workshops oder Blockseminare: Wenn der Inzidenzwert über 35 liegt, müssen zum Bespiel die Prüfenden bei einer Klausur eine flächendeckende Kontrolle der 3G-Nachweise durchführen. Die Studierenden müssen dann nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind.
Hier sind die wesentlichen, für die RUB relevanten Änderungen auf einen Blick:
- Es gibt nur noch eine Inzidenzstufe mit einem Wert von 35.
- Zugangsbeschränkungen bestehen für Veranstaltungen ab einer Inzidenz über 35. An den Veranstaltungen kann dann nur noch mit einem 3G-Nachweis teilgenommen werden. Die Universität ist zur Kontrolle der Nachweise verpflichtet und muss andere Personen von der Teilnahme ausschließen.
- Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich in allen Innenräumen, sofern diese für Besucher geöffnet sind. Ausnahmen bestehen in Bildungseinrichtungen, also auch in der RUB, wenn alle Personen im Raum immunisiert oder getestet sind – oder, falls nicht, bei Einhaltung des Abstands von 1,5 Metern. Sportliche Aktivitäten sind grundsätzlich von der Maskenpflicht ausgenommen.
- Für Beschäftigte gilt zunächst die Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es bei Einhaltung des Mindestabstands und beim Zusammentreffen von Immunisierten sowie beim Zusammentreffen mit Kunden oder Studierenden, sofern andere Sicherungen bestehen, beispielsweise Glasabtrennungen.
- Weiterhin gilt: Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber ein negatives Testergebnis eines Coronaschnelltests („Bürgertest") oder PCR-Tests vorweisen. Dies gilt nicht für immunisierte Personen, also für vollständig Geimpfte und Genesene.
Großzügige Homeoffice-Regelung bis 6. September
Auch wenn vom Land nun einige der bestehenden Regelungen gelockert werden, behält die RUB bis Anfang September ihre bisherigen großzügigen Homeoffice-Regelungen bei: Wer möchte und wo es dienstlich möglich ist, kann weiterhin im Homeoffice arbeiten. Es ist aber auch wieder möglich, vor Ort zu arbeiten – auf das Einhalten von Abständen und das regelmäßige Lüften ist natürlich nach wie vor zu achten.
„Um unseren Beschäftigen ein sicheres und gesundes Arbeiten zu ermöglichen, ist für uns der Impffortschritt maßgeblich“, so Kanzlerin Dr. Christina Reinhardt. Am 18. August 2021 ist die betriebliche Impfkampagne der RUB erfolgreich beendet worden. Alle Beschäftigten der RUB, die geimpft werden wollten, haben ihre zweite Impfung erhalten. Daher ist der 6. September 2021 der Zeitpunkt, ab dem alle Beschäftigten der RUB wieder mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit auf dem Campus erbringen. Die konkreten Rahmenbedingungen werden in den kommenden zwei Wochen im Krisenstab und mit den Personalräten besprochen. Alle Beschäftigten werden rechtzeitig informiert.