Serie Bewegende Forschung
André Schmitz ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanzverfassungs- und Gesundheitsrecht von Prof. Dr. Markus Kaltenborn.
© Damian Gorczany

Jura Eine Entscheidung mit gravierenden Folgen

Über die Frage, ob Menschen aus dem EU-Gebiet in ihren Heimat- oder einen Transitstaat zurückgeführt werden, entscheiden die EU-Mitglieder auf nationalstaatlicher Ebene. Einen einheitlichen Maßstab dafür gibt es nicht.

In Bewegung sind viele Migrant*innen, die über Drittstaaten in die Europäische Union gelangen. In Bewegung sind jedoch auch Migrant*innen, die aus dem Gebiet der Europäischen Union – etwa auf Grundlage eines Europäischen Rückübernahmeabkommens – in ihren Heimat- oder einen Transitstaat rückgeführt werden. Solche Rückführungsabkommen existieren sowohl bilateral zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen Partnerstaaten als auch zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten. Ob eine Person in ihren Heimat- oder einen Transitstaat rückgeführt wird, muss zunächst durch nationale Behörden der EU-Mitgliedstaaten entschieden werden. Bei dieser Rückführungsentscheidung müssen auch Menschenrechtsverletzungen, die den Betroffenen nach ihrer Rückkehr drohen, berücksichtigt werden. Der Entscheidungsmaßstab der nationalen Behörden ist jedoch uneinheitlich ausgestaltet. So bestimmt etwa jeder EU-Mitgliedstaat selbst, welche Staaten als sogenannte sichere Herkunfts- oder Transitstaaten gelten. In diese werden Menschen dann rückgeführt, ohne dass hinreichend geprüft wird, ob ihnen Verfolgung, Folter oder andere erniedrigende Behandlungen drohen. Diese uneinheitliche Entscheidungspraxis innerhalb der EU kann gravierende Folgen für die Betroffenen haben.

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Veröffentlicht

Dienstag
07. Mai 2024
09:17 Uhr

Von

André Schmitz

Dieser Artikel ist am 3. Juni 2024 in Rubin 1/2024 erschienen. Die gesamte Ausgabe können Sie hier als PDF kostenlos downloaden. Weitere Rubin-Artikel sind hier zu finden.

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